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Adresse / Hausnummer

Kommt es zur Erstbebauung eines Grundstückes, wird eine Bauplatzadresse vorgemerkt. Nach Baufertigstellung wird die amtliche Adresse zugeteilt und der Konsenswerber schriftlich darüber informiert. Grundlage für die Kennzeichnung der Gebäude in Steyr sind die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 Oö. Straßengesetz 1991. 
Nach dieser Vorgabe sind den im Stadtgebiet gelegenen Gebäuden fortlaufende Hausnummern zuzuordnen. 
Ein Gebäude ist nach § 2 Gebäude- und Wohnungsregistergesetz ein Bauwerk mit einem eigenen Erschließungs- sowie Ver- und Entsorgungssystem. 
Die Beschaffung der Tafel hat durch den Bauwerkseigentümer selbst zu erfolgen. Der Eigentümer hat die Hausnummerntafel so anzubringen, dass sie von der Straße aus leicht sicht- und lesbar ist. Neue Hausnummerntafeln sollen nach Möglichkeit in schwarzer Schrift auf weißem Grund, mit Rand, mit einer Abmessung von rund 24x18cm ausgeführt und der Straßenname soll am unteren Rand der Tafel ersichtlich sein. 

Sollte es aufgrund der Änderung der Zufahrtssituation zu einem Gebäude sinnvoll erscheinen, kann auf Antrag des Eigentümers eine Umnummerierung erfolgen (es besteht kein Rechtsanspruch). Die Vergabe einer zweiten Hausnummer ist in solchen Fällen nicht vorgesehen. 

Existieren aus historischen Gründen eigenständige Gebäude ohne Hausnummer kann in Ausnahmefällen über Antrag des Eigentümers die Vergabe einer Hausnummer beantragt werden. Ein solcher Antrag ist schriftlich an die Fachabteilung für Bau-, Anlagen- und Wasserrecht zu richten.

Unterlagen:
Antrag für nachträgliche Vergabe:

  • Zustimmung aller Grundeigentümer
  • Grundrisspläne aller Geschoße mit Flächenabgaben zu den einzelnen Nutzungseinheiten 
  • Lageplan

Weitere Informationen:
ris.bka.gv.at

Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at
vermessung@steyr.gv.at

Vorlage:
Vorlage Hausnummertafel