Navigieren zu:

Hausbesitzabgaben (HBA)

Erfahren Sie nachfolgend alles Wissenswerte zu den Hausbesitzabgaben (HBA), von der Festsetzung der Gebühren- bzw. Steuerhöhe bis hin zur Vorschreibung und Einhebung. Hausbesitzabgaben sind öffentliche Abgaben, die von Eigentümern von Grundstücken bzw. Immobilien zu zahlen sind. Diese Abgaben dienen in der Regel zur Finanzierung kommunaler Leistungen und öffentlicher Infrastruktur. Für weitere Fragen steht Ihnen die Fachabteilung für Steuerangelegenheiten zur Verfügung.

Hier können Sie sich über die optimale Abwicklung Ihrer Zahlungen informieren.

Grundsteuer


  • Steuerhöhe

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Bescheidbeschwerde

  • Weitere Informationen

Die Grundsteuer ist am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel des Jahresbetrages fällig. 
Liegt die Höhe der Jahresgrundsteuer unter € 75,00, wird der Betrag nur einmal jährlich eingehoben und zwar am 15. Mai eines jeden Jahres.

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Wasserbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Die Wasserbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. 

Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. 

Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauchs des Vorjahres und der gültigen Wasserbenützungsgebühr berechnet. 

Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. 
Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. 

Bei einem Wasserneubezug richtet sich die Höhe der Vorauszahlungsbeträge nach einem geschätzten Wasserverbrauch. 

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Wasseranschlussgebühren

Informationen zu den Wasseranschlussgebühren erhalten Sie unter: Stadtbetriebe Steyr - Home - Wasser - Gebühren

Kanalbenützungsgebühren


  • Gebühren

  • Vorschreibung & Einhebung

  • Weitere Informationen

Die Kanalbenützungsgebühr wird jährlich gleichzeitig mit den Hausbesitzabgaben im Nachhinein vorgeschrieben und eingehoben. 

Eine Vorauszahlung (Akontozahlung) ist jeweils am 15. Mai, 15. August und 15. November eines jeden Jahres fällig. 

Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf Basis des Wasserverbrauches des Vorjahres und der gültigen Kanalbenützungsgebühr berechnet. 

Die Vorauszahlungsbeträge können, im Fall großer Verbrauchsabweichungen, seitens der Stadt Steyr jederzeit angepasst werden. 
Diese Vorauszahlungen sind bei der jährlich im Nachhinein erfolgenden Gebührenabrechnung, welche am 15. Februar eines jeden Jahres fällig ist, in Abzug zu bringen. 

Gebührenabwicklung und Zahlungsoptionen (SEPA-Lastschrift & elektronische Zustellung)

Kanalanschlussgebühren

Die Kanalanschlussgebühr wird als Beitrag zu den Kosten der Errichtung der gemeindeeigenen Kanalisationsanlage der Stadt Steyr für den Anschluss von bebauten und unbebauten Grundstücken bzw. Bauwerken an diese nach der Kanalgebührenordnung für die Stadt Steyr, beschossen durch den Gemeinderat der Stadt Steyr am 14.12.2023, berechnet.

Der Gebührenschuldner ist der Eigentümer des an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage der Stadt Steyr angeschlossenen Grundstücks bzw. Bauwerks, im Fall von Baurechten der Bauberechtigte. 
Für die Gebührenschuld haften neben dem Eigentümer, im Falle von Baurechten neben dem Bauberechtigten als Gesamtschuldner a. der die Zahlungspflicht gemäß Abs.2 übernehmende Berechtigte unabhängig vom jeweiligen Innenverhältnis; b. der Fruchtnießer; c. der sonst dinglich Berechtigte, soweit mit seinem Recht auch die Benützung der Kanalisationsanlage verbunden ist.

Der Einheitssatz beträgt 27,83 Euro je Quadratmeter der Bemessungsgrundlage. Die Mindestgebühr beträgt 4.174,50 Euro. Dies entspricht einer Fläche von 150 m² der Bemessungsgrundlage.

Die Gebühr für den Anschluss von Grundstücken, die nicht bebaut sind, beträgt unabhängig von deren Größe 1.072,80 Euro.

Für die so ermittelte Anschlussgebühr wird bei technisch und hygienisch einwandfreier Auflassung der bis zum Kanalanschluss bestehenden Abwasserbeseitigungsanlage wie Senkgrube, Sickergrube etc. eine Ermäßigung von 1.072,80 Euro gewährt. 
Diese Ermäßigung gilt beim Anschluss von Nebengebäuden oder ähnlichen Bauwerke im Sinne des Absatz 7 nur zur Hälfte.

Im Fall einer Bebauung wird die Kanalanschluss- bzw. Kanalergänzungsgebühr bei Fertigstellung des Objektes fällig. 

Kontakt:
baurecht@steyr.gv.at


Abfallgebühren